Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Allgemeines Die tiefer stehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Sabadello technologies GmbH als Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge hinsichtlich des Verkaufs von Hardware (vornehmlich Telefonanlagen, Netzwerkkomponenten, u.ä.) und Software sowie der Vornahme von Installationen und Konfigurationen von Soft- und Hardware. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten beide Vertragsteile nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2. Lieferung 2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt. 2.2 Teillieferungen sind möglich. 2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen. 2.4 Sendungen an den Auftragnehmer werden grundsätzlich nur frei akzeptiert, bei unfreien Sendungen behält sich der Auftragnehmer die Annahmeverweigerung vor. 2.5 Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch unser Verschulden um mehr als 6 Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schriftlich zu setzende Nachfrist von mindestens 90 Tagen ebenso durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. 2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 3. Preise 3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro und gelten exklusive Verpackung sowie, wenn nicht speziell anders vermerkt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euro um mehr als 3% gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist. 4. Zahlung 4.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, so nicht anders vereinbart, im Voraus  oder per Nachnahme ohne Abzug von Skonto zahlbar. 4.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Rechnung gestellt und darüber hinaus Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen. 4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 4.5 Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gemäß Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996, sowie 12 % Verzugszinsen zu ersetzen. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers, der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe aller erforderlichen Daten zu benachrichtigen. Alle mit der Freimachung der Gegenstände verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.2 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege und Instandhaltung der gelieferten Ware Sorge zu tragen. 5.3 Für den Fall des Verkaufs der unter Eigentumsvorbehaltes des Auftragnehmers stehenden Gegenstände an Dritte tritt der Auftraggeber bereits jetzt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Gegenstände an einen Dritten erwachsenden Forderungen an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, einen auf die Abtretung der Forderung hinweisenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall, über Aufforderung des Auftragnehmers den Drittschuldner von der erfolgten Abtretung unverzüglich zu verständigen. 6. Garantieleistungen 6.1 Software - Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Softwareprodukte, insbesondere nicht für deren Verkäuflichkeit und Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Ersatz von bestimmten, zufälligen Dauer- oder Folgeschäden, die mit der Anwendung eines Softwareprogramms zusammenhängen. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung. 6.1.1 Jedes Softwareprogramm, welches nachweislich einen Fehler des Trägermaterials aufweist, wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer kostenlos repariert bzw. ersetzt, wenn dieses innerhalb der in Punkt 7.1 gesetzten Frist beim Auftragnehmer beanstandet wird. 6.2 Hardware - Die in der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers angeführten Garantiezeiten erstrecken sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen. Druckköpfe und Interfaces sind von der Garantie ausgenommen. Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Garantiezeit beginnt mit unserem Rechnungsdatum. 6.2.2 Der Anspruch auf Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes. Während laufender Garantieansprüche erfolgt die Reparatur ohne Verrechnung von Lohn- und Materialkosten. 6.2.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist. 6.2.4 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 7. Gewährleistung und Haftung 7.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung prompt nach Auftreten schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Etwaige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Konfiguration einer Anlage / von Komponenten ist  im Rahmen der Gewährleistung nicht gedeckt (siehe auch Punkt. 7.4.). 7.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. 7.3 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 7.4. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Datensicherung bzw. Sicherung der Konfiguration der Anlage / Komponenten ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden durch Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8. Durchführung von Installationen Zur Durchführung von beauftragten Installationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern die entsprechenden Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist in keiner Weise verpflichtet, die Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art der Vornahme von Installationen auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer trifft in diesem Zusammenhang keinerlei Warnpflicht. Der Auftraggeber steht für die Eignung bereits vorhandener Installation hinsichtlich deren Art und Kapazität ein und der Auftragnehmer trifft diesbezüglich keinerlei Prüf- oder Warnpflicht. 9. Leistungsumfang Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Leistungsumfang und die Kompatibilität der ihm vom Auftragnehmer gelieferten Hard- und Software mit deren Funktionalität begrenzt ist. Im Lieferumfang sind keine Einweisungen oder Einschulungen inkludiert. Preise für kostenpflichtige Einweisungen bzw. Einschulungen sind auf Anfrage erhältlich. 10. Updates/Upgrades Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Hersteller bzw. Auftragnehmer vorgegebenen Update-Bestimmungen einzuhalten und Updates/Upgrades nur dann durchzuführen, wenn die Updatevoraussetzungen erfüllt sind. Verstößt der Auftraggeber gegen die lizenzrechtlichen Bestimmungen, wird dem Auftraggeber eine Nachbelastung in Höhe der preislichen Differenz zwischen Update- und Vollprodukt gestellt. Diese Nachbelastung ist prompt zur Zahlung fällig. 11. Export Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferte Waren sind für den Endverbleib in Österreich bestimmt. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Ausfuhr nur und ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes, erfolgen kann und der Auftraggeber dies hiermit ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. 12. Produkthaftung Ausdrücklich vereinbart wird, dass unter Bezugnahme auf §9 PHG eine Ersatzpflicht vom Auftragnehmer für Sachschäden, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung eines Produktes vom Auftragnehmer etwa erleiden sollte, einvernehmlich ausgeschlossen sind. 13. Abtretung von Ansprüchen Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 14. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht und wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. 15. Abweichende Vereinbarungen Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen vom Auftraggeber wie vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnet werden. SABADELLO technologies GmbH A-1130 Wien Änderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten! |
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